ENERGIEAUSWEIS



HINWEISE ZUR ENERGIEAUSWEISVORLAGEPFLICHT

Aus dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012

§3. Wird ein Gebäude oder ein Nutzungsobjekt in einem Druckwerk oder einem elektronischen Medium zum Kauf oder zur In-Bestand-Nahme angeboten, so sind in der Anzeige der Heizwärmebedarf und der Gesamtenergieeffizienz-Faktor des Gebäudes oder des Nutzungsobjekts anzugeben. Diese Pflicht gilt sowohl für den Verkäufer oder Bestandgeber als auch für den von diesem beauftragten Immobilienmakler.

§4. Der Verkaufer oder Bestandgeber ist verpflichtet, einem Kauf- bzw. Miet- oder Pachtinteressenten spätestens bis zur Abgabe einer Vertragserklärung einen zu diesem Zeitpunkt höchstens zehn Jahre alten Energieausweis vorzulegen und diesen Energieausweis spätestens anlässlich der Vertragsunterfertigung an den Kauf- bzw. Miet/Pachtinteressenten auszuhändigen.

§7. Wird dem Käufer entgegen §4 nach Vertragsabschluß kein Energieausweis ausgehändigt, so kann er selbst einen Energieausweis einholen und die ihm daraus entstandenen Kosten vom Verkäufer ersetzt begehren, oder sein Recht auf Ausweisaushändigung gerichtlich geltend machen.

§8. Eine Vereinbarung, wonach die Verpflichtung zur Vorlage des Energieausweises abbedungen wird, oder die Rechtsfolgen der unterlassenen Vorlage ausgeschlossen oder eingeschränkt werden, ist unwirksam.

§9. Die Unterlassung dieser Vorlage-/Anzeigepflicht ist eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1450,- Euro zu bestrafen. Weiters gilt zumindest eine dem Alter und der Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart, was den Käufer/Mieter/Pächter berechtigt Gewährleistungsansprüche, welche insbesondere in dem Begehren auf Verbesserung, Preisminderung oder Wandlung bestehen, geltend zu machen.

 



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